Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterliegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende IV-Stelle ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario; BGE 126 V 143 E. 4). Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.