Seite 11 überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Im Übrigen ist die IV-Stelle in diesem Zusammenhang ihrer Abklärungspflicht vollumfänglich nachgekommen, zumal die Beschwerdeführerin auch keine Ausführungen dazu macht, welche Abklärungen die IV-Stelle noch hätte vornehmen müssen.