24/14 und IV-act. 24/9). Eine Absicht der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben zurückzufinden beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist den diversen ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Verschiedentlich betont wurde jedoch die Wichtigkeit der Aufnahme sozialer Aktivitäten im Alltag, um der Einsamkeit zu entgehen (vgl. IV-act. 24/9; IV-act. 24/14; IV-act. 20/4). In diesem Zusammenhang ist auch die (versuchte) Aufnahme einer Tätigkeit als Mutter/Kind-Turnleiterin und als Leiterin im Seniorenturnen zu betrachten. Diese Tätigkeiten sind jedoch eher im ehrenamtlichen Bereich anzusiedeln mit entsprechender bescheidener Entlöhnung und nicht als ernsthafte Bemühungen zu betrach-