12-3 und IV-act. 12/7). In den Akten ist belegt, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Auszug der Tochter zugenommen haben. Diese Verschlechterung ihres Zustands – und nicht der Wunsch, ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern – veranlasste die Beschwerdeführerin, eine fachärztliche stationäre Behandlung aufzusuchen (IV-act. 12/2). In den Berichten der psychiatrischen Kliniken wird das Ziel der Aufnahme einer (Teilzeit)Erwerbstätigkeit nirgends erwähnt.