Dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat beziehungsweise nach der Geburt der Tochter je mit dem Gedanken spielte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ergibt sich nicht aus den Akten. Ebensowenig wird aus den Berichten der Psychiatrischen Klinik B. erkennbar, dass mit dem Auszug der Tochter im Sommer 2014 der ernsthafte Wunsch nach einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit konkret geworden wäre. Vielmehr wurde beschrieben, dass sich die Beschwerdeführerin zwar hohe eigene Ziele stecke (z.B. Modelkarriere oder z.B. Arbeit), sich damit aber einen enormen inneren Druck bereite (IV-act. 12-3 und IV-act.