Dies ergibt sich sowohl aus den Eigenangaben der Beschwerdeführerin in den Berichten über die Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken als auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IV-act. 7). Nach der Geburt der Tochter 1997 war die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme eines Einkommens im Dezember 2012, einer Hausabwartstätigkeit seit Juli 2016 sowie einer Tätigkeit im Senioren-Turnen seit 2018 – nicht mehr erwerbstätig (IV-act. 7 und IV-act. 1/6). Dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat beziehungsweise nach der Geburt der Tochter je mit dem Gedanken spielte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ergibt sich nicht aus den Akten.