Seite 10 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Ausbildungsberuf Turnund Sportlehrerin nie in einem Ausmass ausgeübt hat, der einer vollen Erwerbstätigkeit gleichkommt. Dies ergibt sich sowohl aus den Eigenangaben der Beschwerdeführerin in den Berichten über die Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken als auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IV-act. 7).