19.5% (IV-act. 29/5ff). 2.3.2 Ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung erkannte, welche Bedeutung ihrer Einstufung als Hausfrau zukommt, ist vorliegend nicht ausschlaggebend, da ohnehin aus den nachfolgend dargelegten Gründen von einer vollzeitlichen Tätigkeit im Aufgabenbereich auszugehen ist.