Zudem sei das Haus beziehungsweise die Eigentumswohnung als Altersvorsorge gedacht, auf welcher eine Hypothek/Darlehen bestehe, welche abbezahlt werden müsse (IV-act. 29/4). Die Abklärungsperson erachtete in den Bereichen „Ernährung“, „Einkauf und weitere Besorgungen“ sowie „Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen“ keine anrechenbare Einschränkung als gegeben. Im Bereich „Wohnungs- und Hauspflege“ rechnete sie eine Einschränkung von 10.5% an, im Bereich „Wäsche- und Kleiderpflege“ eine Einschränkung von 4% und unter „Verschiedenes“ eine Einschränkung von 5%. Insgesamt kam sie unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes auf eine Einschränkung von total