Zur Qualifikation hielt die Abklärungsperson fest, dass der RAD eine medizinische Begutachtung empfehle, vorgängig jedoch eine Abklärung vor Ort angezeigt sei zur Festsetzung der Qualifikation und zur Ermittlung allfälliger Einschränkungen im Haushalt (IV-act. 29/1). Gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen sei die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren, womit die Beschwerdeführerin einverstanden sei (IV-act. 29/3f). Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien derzeit geregelt, jedoch sei der Ehemann der Ansicht, dass sie auf Dauer in finanzielle Nöte geraten.