Im Übrigen hätte selbst bei einer Tätigkeit im Haushalt abgeklärt werden müssen, welche Beeinträchtigungen und Behinderungen sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben können. Zudem seien die Nebenwirkungen der von ihr einzunehmenden Medikamente erheblich, weshalb sich auch eine neuropsychologische Abklärung aufdränge. Der Einkommensvergleich ergebe in jedem Fall einen Invaliditätsgrad von mehr als 70%, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Zudem wäre aufgrund der diversen Beeinträchtigungen und weiterer Faktoren ein Leidensabzug von 25% zu gewähren (act. 1 und act. 12). Aufgrund der im Oktober 2018 erfolgten Anmeldung bestehe der Rentenanspruch ab April 2019 (act. 6).