Der Abklärungsbericht Haushalt gebe zudem nicht das wahre Ausmass ihrer Einschränkungen wieder und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Mitarbeit des Ehemannes zu berücksichtigen sei. Die IV-Stelle habe entgegen der Empfehlung des RAD kein psychiatrisches Gutachten eingeholt und habe damit ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, verletzt. Die Verfügung sei somit auch aus diesem Grund aufzuheben. Im Übrigen hätte selbst bei einer Tätigkeit im Haushalt abgeklärt werden müssen, welche Beeinträchtigungen und Behinderungen sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben können.