Während dieser Zeit habe sie mit der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit versucht, wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Wenn sie dies schon mit ihrer Krankheit versucht habe, sei offenkundig, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit (als Sportlehrerin) nachgehen würde. Somit sei ihr Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs – und nicht nach der Methode des Betätigungsvergleichs – festzulegen, weshalb die Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Der Abklärungsbericht Haushalt gebe zudem nicht das wahre Ausmass ihrer Einschränkungen wieder und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Mitarbeit des Ehemannes zu berücksichtigen sei.