Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aufgabe als Mutter und Hausfrau nie erwerbstätig gewesen sei, weshalb die Qualifikation als Hausfrau und somit als Nichterwerbstätige rechtlich korrekt sei. Hinweise auf eine beabsichtigte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit lägen nicht vor. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde im Gesundheitsfall arbeiten, lasse sich nicht objektivieren, ebensowenig wie die Aussage, sie leide seit 1989 an Depressionen.