Bei Nichterwerbstätigkeit seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe über bestehende Depressionen seit 1989 berichtet, aber keine Arztberichte beibringen können aus der Zeit vor 2015. Dies sei nicht ausreichend, um von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen während des ganzen bisherigen Erwerbslebens auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aufgabe als Mutter und Hausfrau nie erwerbstätig gewesen sei, weshalb die Qualifikation als Hausfrau und somit als Nichterwerbstätige rechtlich korrekt sei.