2.2 Die IV-Stelle erklärte in der angefochtenen Verfügung, dass gemäss ihren Abklärungen die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren sei und anlässlich der Abklärung vor Ort in der Haushaltstätigkeit eine Einschränkung von 19.5% ermittelt worden sei. Damit liege keine rentenbegründende Einschränkung vor (act. 2.2). Ergänzend führte die IV-Stelle in der Vernehmlassung aus, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen worden seien, da die Beschwerdeführerin Hausfrau und somit nichterwerbstätig sei. Bei Nichterwerbstätigkeit seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt.