In der Eingabe vom 4. September 2020: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei spätestens ab April 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt