a) der Beschwerdeführerin: In der Beschwerde vom 24. August 2020: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei spätestens ab Oktober 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter ist die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.