c. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente ändern daran nichts: Während in der Beschwerdeschrift noch gar nicht zur Beweiswertigkeit des Gutachtens Stellung genommen wurde, bezeichnete der Beschwerdeführer das Gutachten in der Replik als nicht nachvollziehbar und nicht einleuchtend (Replik, S. 4, Ziff. 6). Konkret wird geltend gemacht, es sei ein Widerspruch, eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren und gleichzeitig ein eingeschränktes Anforderungsprofil an eine adaptierte Arbeit zu formulieren. Es sei insbesondere unklar, inwieweit der ursprüngliche Beruf des Zimmermanns noch ausgeübt werden könne (vgl. Replik, S. 3 Ziff.