Seite 18 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Oktober 2007 erfolgte, ursprüngliche Rentenzusprache an den Beschwerdeführer aus den dargelegten Erwägungen in offensichtlich fehlerhafter Anwendung der massgeblichen Sach- und Rechtslage ergangen und somit als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist. Dabei handelte es sich nicht um eine blosse Ermessensbetätigung und die erhebliche Bedeutung einer Berichtigung ist gegeben.