Diese (strenge) Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt: Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache im Entscheid vom 10. Oktober 2007 offensichtlich in fehlerhafter Anwendung der damaligen Sach- und Rechtslage und ist damit als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren.