Seite 16 c. Bei der Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit im Bereich der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Anspruchs, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen verträgt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 4). Für eine Wiedererwägung gestützt auf Art.