Beschwerdeführers - entgegen der damaligen Annahme der Vorinstanz - nicht ein Invalideneinkommen von Fr. 25‘000.--, sondern von Fr. 40‘000.-- (entsprechend 80% des Lohnes, den der Beschwerdeführer an seiner damals aktuellen Stelle umgerechnet auf ein Vollzeitpensum hätte verdienen können, vgl. IV-act. 181) ergeben. Der Einkommensvergleich mit dem von der Vorinstanz angenommenen Valideneinkommen von Fr. 71‘719.-- hätte unter diesen Umständen zu einen Invaliditätsgrad unter 50% geführt, was im Resultat nicht zu der dem Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren ausgerichteten Dreiviertelrente, sondern stattdessen einer deutlich tieferen Viertelrente geführt hätte.