rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des von der Verwaltung bestellten medizinischen Sachverständigen derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist.  Die Vorinstanz hatte, wie bereits dargelegt wurde, vor der ursprünglichen Rentenzusprache im Oktober 2007 verschiedene medizinische Abklärungen getätigt. Die Gutachter des D. attestierten dem Beschwerdeführer schon im März 2006 ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit als Koch bzw. in jeder anderen adaptierten Arbeit mit gewissen körperlichen Limiten, die sich bei einer EFL ergeben hatten (Defizite bei Arbeiten über Kopfhöhe, vor-