2.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 ATSG kann die IV- Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine diesfalls zulässige Wiedererwägung betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid, der im Verwaltungsverfahren gefällt wurde, anfänglich unrichtig ist; dabei kann sich diese Unrichtigkeit auf den zugrunde gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (BGE 127 V 10 E. 4a).