Seite 10 Sowohl dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass eine früher erfolgte Rentenzusprache von Anfang an unrichtig war (anfängliche Unrichtigkeit im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG), als auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erst nachträglich durch eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung ergibt (Revision im Sinn von Art. 17 ATSG), sieht das Sozialversicherungsrecht bestimmte Möglichkeiten vor, Leistungs-ent- scheide zu korrigieren.