Aufgrund der grundsätzlichen Zielsetzung des Leistungsrechts im Sozialversicherungsrecht - nämlich die Behebung der Folgen, wenn ein soziales Risiko eintritt - würde es sich nämlich schlecht vertragen, wenn bei ganz oder teilweise fehlenden Leistungsvoraussetzungen trotzdem Leistungen gewährt würden (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 2 ff. zu Art. 53 ATSG).