Im konkreten Fall ist die ursprüngliche Rentenzusprache an den Beschwerdeführer gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 10. Oktober 2007 (IV-act. 185) formell rechtskräftig geworden, nachdem der Beschwerdeführer seine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen hatte (die Auszahlung der Rentenbeträge wurde in den nicht angefochtenen Verfügungen vom 4. März und 26. Mai 2008 [IV-act. 203 und 207] festgelegt, worauf sich die Vorinstanz in der ange-fochte- nen Verfügung bezieht, wenn sie schreibt, sie hebe diese Verfügungen wieder-wägungs- weise auf;