Die Verfahrensleitung holte die vorinstanzlichen Akten daher erneut bei der Vorinstanz ein. Nachdem der Vorinstanz Frist für Einreichung einer Duplik angesetzt worden war, verzichtete diese stillschweigend auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme zur Angelegenheit und der Schriftenwechsel konnte abgeschlossen werden.