Hierauf nahm die Vorinstanz das Einspracheverfahren wieder auf und entschied definitiv über die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 10. Oktober 2007 (IV-act. 185) mit, es habe sich ergeben, dass eine höhere als die derzeitige 50%-ige Erwerbstätigkeit zur Zeit nicht umsetzbar sei. Die jetzige Tätigkeit als Koch entspreche der bestmöglichen Eingliederung. Der Beschwerdeführer habe bei einem IV-Grad von 65% seit April 2000 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bzw. mit Einführung der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente.