 In der Folge bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu weiteren medizinischen Abklärungen auf (IV-act. 139 und 140). Dr. F. berichtete in ihrer neuropsychologischen Beurteilung vom 30. August 2006 (IV-act. 149) von leichten kognitiven Funktionsstörungen beim Beschwerdeführer, die sich insbesondere in deutlicher Verlangsamung im Konzentrati- ons- und Aufmerksamkeitsvermögen, einer Interferenzneigung sowie Schwierigkeiten im intellektuellen Umstellvermögen äusserten.