 Zunächst sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, der damals an einer zum vornherein befristeten Stelle als Koch tätig war, mit Verfügung vom 29. Januar 2004 Berufsberatung zu (IV-act. 65). Der Berufsberater besprach in der Folge mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach drei Jahren Berufspraxis als weiterer Karriereschritt zuerst die Berufsprüfung als Gastronomiekoch oder Koch der Spital-, Heim- und Gemeinschaftsgastronomie abzulegen; nach drei Jahren Berufspraxis könne danach die höhere Fachprüfung als Küchenchef folgen (IV-act. 72).