D. Am 8. Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen diesen rentenabweisenden Entscheid und beantragte die Zusprache weiterer Massnahmen beruflicher Art. Der neu erlernte Kochberuf sei dem angestammten Beruf als Zimmermann nicht gleichwertig, weshalb ihm eine zusätzliche Ausbildung zum diplomierten Küchenchef zu ermöglichen sei. Eventualiter sei ihm eine Rente auszurichten (IV-act. 56). Am 5. November 2003 präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass der Rentenentscheid bis zum Abschluss der Massnahmen beruflicher Art zurückzustellen sei (IV-act. 66).