Daraufhin tätigte die Vorinstanz sowohl beim ehemaligen als auch beim aktuellen Arbeitgeber Abklärungen zur Lohnhöhe (IV-act. 45 und 52) und verneinte anschliessend aufgrund eines Einkommensvergleichs mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 (IV-act. 53) einen Rentenanspruch bei einem berechneten Invaliditätsgrad von rund 37%.