Seite 2 C. Der den Beschwerdeführer betreuende Berufsberater der Vorinstanz regte am 9. September 2003 die Einleitung einer Rentenprüfung an, da das Gehalt des Beschwerdeführers als Koch erheblich niedriger sei als ein Gehalt im angestammten Beruf als Zimmermann (IV-act. 43). Daraufhin tätigte die Vorinstanz sowohl beim ehemaligen als auch beim aktuellen Arbeitgeber Abklärungen zur Lohnhöhe (IV-act.