42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz (mitsamt den Akten) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 24. August 2020 Seite 3