1. In Gutheissung der Beschwerde von A. wird die angefochtene Verfügung vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung von Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Seite 16 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3‘136.20 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.