Die massgebende Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung, für dessen Vorliegen die IV-Stelle die Beweislast trägt, ist somit von der IV-Stelle gemäss den vorliegenden Akten nicht geprüft worden, weshalb die Sache für entsprechende Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). 3. Kosten und Entschädigung