Zusammenfassend liegt im vorliegenden Fall kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb grundsätzlich – allenfalls mit einer leichten Einschränkung wegen des Rückens (vgl. IV-act. 3.1-78f/129 und IV-act. 3.1-95/129) – von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.