Diese wurden in der Folge aber nicht nachvollziehbar von der psychischen Störung separiert beziehungsweise es wurde von Seiten des Facharztes Dr. G. nicht schlüssig dargelegt, inwiefern es sich bei der diagnostizierten Störung um eine selbständige, von den übrigen – ausgeprägt vorhandenen – Belastungsfaktoren unabhängige psychische Erkrankung handelt (E. 2.1.2). Die von ihm festgestellte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit 25. März 2003 beruht demzufolge auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und insofern liegt eben doch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – eine Ungereimtheit vor.