b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1963 geborene A. meldete sich am 12. August 2002 wegen eines vertebralen Schmerzsyndroms zur Hauptsache der Lendenwirbelsäule mit Spinalkanalstenose, rezidivierenden Knieschmerzen beidseits sowie eines Status nach Quadricepssehnenrisses linker Oberschenkel bei der IV-Stelle St. Gallen zum Bezug von Invalidenleistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (IV-act. 3.1-118ff/129).