Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Auf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundes- gericht wird mit Entscheiddatum vom 8. April 2021 nicht eingetreten (8C_221/2021). Zirkular-Urteil vom 29. Januar 2021 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter H.P. Fischer, F. Windisch, M. Schneider, E. Ganz Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O3V 20 1 Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 28. November 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen aus dem In- validenversicherungsgesetz auszurichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1963 geborene A. meldete sich am 12. August 2002 wegen eines vertebra- len Schmerzsyndroms zur Hauptsache der Lendenwirbelsäule mit Spinalkanalstenose, re- zidivierenden Knieschmerzen beidseits sowie eines Status nach Quadricepssehnenrisses linker Oberschenkel bei der IV-Stelle St. Gallen zum Bezug von Invalidenleistungen (Um- schulung auf eine neue Tätigkeit) an (IV-act. 3.1-118ff/129). Am 5. Dezember 2003 wurde A. mitgeteilt, dass er – aus psychiatrischer Sicht – seit 25. März 2003 in seiner Arbeits- fähigkeit eingeschränkt sei und aufgrund der noch nicht abgelaufenen Wartezeit von einem Jahr zurzeit noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 3.1-56/129 und IV- act. 3.1-58/129). Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100%) zu (IV-act. 3.1-31/129). Die von A. gegen den Rentenbeginn erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 1. September 2004 abgewiesen (IV-act. 3.1-26/129 und IV-act. 3.1-18ff./129). B. In den Jahren 2007, 2010 und 2015 bestätigte die IV-Stelle St. Gallen beziehungsweise aufgrund Verlegung des Wohnsitzes die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden A., dass mangels rentenbeeinflussender Änderungen weiterhin Anspruch auf die bisherige Invali- denrente bestehe (IV-act. 3.1-1/129, IV-act. 6 und IV-act. 14). C. Am 7. September 2017 leitete die IV-Stelle St. Gallen erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 16.27-7/15). Gestützt auf die Akten und den Bericht der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. B., Fachärztin Psychiatrie und Psy- chotherapie, kündigte die infolge Wohnsitzwechsels nunmehr zuständig gewordene IV- Seite 2 Stelle Appenzell Ausserrhoden A. mit Vorbescheid vom 30. September 2019 an, die Ver- fügung vom 24. Juni 2004 werde wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (IV-act. 21, IV-act. 20 und IV-act. 24). Dagegen erhob A. am 18. Oktober 2019 telefonisch sowie schriftlich Einwand (IV-act. 25, IV-act. 26 und IV-act. 29). Mit Verfügung vom 28. November 2019 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die Verfügung vom 24. Juni 2004 wieder- erwägungsweise auf. Zudem wurde der Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschie- bende Wirkung entzogen (IV-act. 32). D. Gegen die Verfügung vom 28. November 2019 liess A. am 9. Januar 2020 mit den ein- gangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausser- rhoden erheben (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 hiess der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch von A. im Verfahren ERV 20 7 um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren O3V 20 1 gut (act. 4). Die IV-Stelle bean- tragte mit Vernehmlassung vom 26. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2020 auf eine Replik (act. 9). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Ver- sicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit ist nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gegeben. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1)). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Seite 3 1.2 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Ent- scheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen stillschweigend verzichteten, hat das Oberge- richt den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt. 2. Materielles 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG be- wirken. Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Per- son auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er- werbseinkommen zu erzielen (BGE 139 V 547 E. 5; BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des Bun- desgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Eine rentenbegründende Invalidität setzt eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGE 141 V 281 E. 2). Zur Annahme einer Invalidität braucht es ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkt (Ur- Seite 4 teil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen). In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der diagnosti- schen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge- stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. In diesem Sinne verselb- ständigte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab- dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1. und E. 4.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1. und E. 3.2.4.1). 2.1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertels- rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem In- validitätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.1.4 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Ver- fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist – nebst der erheblichen Bedeutung der Berichti- gung –, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechts- regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 58ff. zu Art. 53 ATSG). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An- spruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf- Seite 5 weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs- voraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit- punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die An- nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2017 vom 23. März 2018 E. 5.1). 2.1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4; BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.1.6 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialver- sicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter- lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbeson- dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (134 V 231 E. 5.1). Seite 6 2.2 2.2.1 Die IV-Stelle begründet die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2004 damit, dass die Erstzusprache der Rente mangels genügender medizinischer Abklä- rung unrichtig gewesen sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe nicht ausgeführt, weshalb die Diagnose einer mittelgradigen Depression zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führen solle. Sodann sei die Abklärungspflicht ungenügend wahrgenom- men worden, da dem Hinweis auf eine selbständige Autohandelstätigkeit des Beschwer- deführers nicht weiter nachgegangen worden sei. Gemäss dem RAD seien aktuell keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Textilangestellter zu 90 – 100% arbeitsfähig und in einer rückenangepassten Tätigkeit zu 100%. Entsprechend liege keine Erwerbseinbusse vor und Rentenleistungen seien ab- zuweisen. Der aktuelle Bericht von Dr. C. ändere nichts am bisherigen medizinischen Sachverhalt (act. 2.2). In der Vernehmlassung ergänzte die IV-Stelle, die zweifellose Un- richtigkeit sei auch darin begründet, dass kein austherapierter Zustand vorgelegen habe. Es sei nicht auf das Ergebnis der Behandlung des Beschwerdeführers gewartet und keine Differenzierung bezüglich angestammter und adaptierter Tätigkeit vorgenommen worden. Im Rahmen der aktuellen Revision seien Abklärungen zur selbständigen Autohandelstätig- keit des Beschwerdeführers vorgenommen worden, was zu einer Strafanzeige gegen ihn geführt habe. Sofern erforderlich, seien die Strafakten bei der Staatsanwaltschaft anzufor- dern (act. 6). 2.2.2 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, dass die Interpretation der medizinischen Grundla- gen zum Zeitpunkt der Rentenzusprache sicherlich vertretbar gewesen sei, zumal keine Ungereimtheiten oder Widersprüche erkennbar seien (act. 1/7). Nach damaliger Verwal- tungs- und Rechtspraxis seien die gesundheitlichen Verhältnisse genügend abgeklärt wor- den. Zudem habe die heute involvierte RAD-Ärztin die Frage, ob die medizinische Beurtei- lung beim Erstentscheid zweifellos unrichtig gewesen sei, nicht bejaht und es sei ferner zu berücksichtigen, dass die damals erfolgte ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweise, die es heute zu respektieren gelte (act. 1/8). Falls von einer Wiedererwägung auszugehen sei, könne angesichts der Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin nicht von einem richtig und vollständig festgestellten medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden (act. 1/9). Im Übrigen wären Eingliederungsmassnahmen zu prüfen gewesen, bevor die Rentenleistun- gen eingestellt worden seien (act. 1/11). Seite 7 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die IV-Stelle trotz langer Dauer des Leistungsbezugs des Beschwerdeführers grundsätzlich befugt ist, auf die Verfügung vom 24. Juni 2004 wieder- erwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1). Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 28. November 2019 beurteilten Verhältnissen bildet demzufolge die Situation, wie sie zur- zeit der ursprünglichen Rentenzusprache bestand. Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Juni 2004 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Umstritten ist dabei in erster Linie, ob die IV-Stelle dannzumal den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 2.4 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache lagen folgende Unterlagen vor: 2.4.1 Dr. D., diagnostizierte im Arztbericht vom 27. August 2002 ein seit Anfang 2002 bestehen- des vertebrales Schmerzsyndrom und Knieschmerzen beidseits und führte weiter aus, dass die psychische Verfassung gegenwärtig schwer beeinträchtigt sei wegen finanziellen Nöten und einem Konflikt beziehungsweise Kündigung mit/durch den bisherigen Arbeitgeber (IV- act. 3.1-105ff/129). 2.4.2 Im Bericht des Spital E., Fachbereich Rheumatologie und Rehabilitation, vom 6. September 2002 wurde die Diagnose eines linksbetonten lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, de- generative Wirbelsäulen-Veränderungen und psychosoziale Belastungssituation gestellt. Weiter wurde festgestellt, dass zwar degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule bestehen, jedoch keine Beeinträchtigung nervaler Strukturen. Es entstehe der Eindruck, dass die Rückenschmerzen doch erheblich durch eine psychosomatische Komponente mitbeeinflusst werden. Es werde eine IV-Umschulung empfohlen (IV-act. 3.1-98ff/129). Im Arztbericht vom 14. Oktober 2002 wurde ergänzend ausgeführt, dass die bisherige Tätig- keit aufgrund des Auftretens von Rückenschmerzen nicht mehr zumutbar sei. In einer an- deren Tätigkeit, d.h. in einer rückenschonenden, körperlich nicht allzu anstrengenden oder monotonen Tätigkeit, sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 3.1-95/129). Seite 8 2.4.3 Gemäss dem Arztbericht der Klinik F. vom 17. März 2003 befand sich der Beschwerdefüh- rer vom 28. Januar 2003 bis 18. Februar 2003 in einem stationären Aufenthalt. Es wurde ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei degenerativen Verände- rungen der Lendenwirbelsäule, knöchernem Spinalkanaleinengung L2 bis S1 ohne Ner- venwurzelkompression, Instabilität oder Spinalkanalstenose und eine Ruptur des M. rectus femoris links diagnostiziert (IV-act. 3.1-75/129). Die bisherige Tätigkeit wurde als noch zu- mutbar erachtet und auch in einer anderen Tätigkeit im Sinne einer leichten wechselbe- lastenden Arbeit mit Heben von Gewichten bis 15 kg (selten) sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 3.1-78f/129). 2.4.4 Im Schlussbericht des Fachmitarbeiters Eingliederung vom 24. März 2003 wurde zur gegenwärtigen Situation ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen selbständig erwerbstätig sei und eine GmbH gegründet habe (An- und Verkauf von Autos). Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf dem RAV anmelden, weil er selbständig sei, sei aber bereit, sofort neben seiner Tätigkeit eine Anstellung anzu- nehmen. Dem Beschwerdeführer sei der Fallabschluss angekündigt worden, da er zu 100% arbeitsfähig sei (IV-act. 3.1-74/129). 2.4.5 Dr. G., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und H., dipl. Psychologe IAP, Klinik I., stellten im Arztbericht vom 20. Oktober 2003 folgende Diagnosen: rezidivierende de- pressive Störung (ICD-10: F33.11) seit März 2003, chronisches lumbospondylogenes Syn- drom und unklare Hemisymptomatik links (IV-act. 3.1-60/129). Der Beschwerdeführer habe sich vom 3. September 2003 bis 30. September 2003 zur stationären Behandlung in der psychosomatischen Abteilung der Klinik I. aufgehalten. Aktuell beständen die therapeuti- schen Massnahmen in einer psychopharma-kologischen antidepressiven Therapie sowie psychotherapeutischen Gesprächen (IV-act. 3.1-61/129). Weiter wurde ausgeführt, dass in der momentanen depressiven Phase die bisherige Tätigkeit wegen Konzentrations- und Antriebsstörungen, Stimmungsschwankungen und rascher Ermüdbarkeit nicht zumutbar sei. Andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weil die Kombination der körperlichen zusammen mit der depressiven Störung in näherer Zukunft nicht an eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit denken lasse (IV-act. 3.1-62f/129). Seite 9 2.4.6 Im Austrittsbericht der Klinik I. vom 31. Oktober 2003 wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.11), chronisches Lumbovertebral-syn- drom sowie unklare sensomotorische Hemisymptomatik links gestellt. Der Beschwerde- führer befinde sich in einer deutlich depressiven Lage und werde als weiterhin ganz ar- beitsunfähig eingeschätzt (IV-act. 16.28-49ff/78). 2.4.7 Im Verlaufsbericht vom 11. März 2004 stellten Dr. G. und H., Dipl. Psychologe FH, einen stationären Gesundheitszustand fest und gingen von einer unveränderten Diagnose aus. Es bestehe weiterhin eine mittelschwere depressive Störung mit motivationalen Defiziten, Antriebs- und Konzentrationsstörungen sowie deutlicher Anhädonie und gedrückter Stim- mungslage. Die therapeutischen Massnahmen beständen fort. Prognostisch dürfte es sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand um einen chronifizierenden Prozess handeln (IV-act. 3.1-54/129). 2.4.8 Die damalige Rentenzusprache basierte somit in medizinischer Hinsicht auf der Ein- schätzung des Facharztes Dr. G. und des Psychologen H., wonach eine mittelgradige de- pressive Episode seit März 2003 und in bisheriger Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähig- keit bestehe (IV-act. 3.1-60ff/129; IV-act. 3.1-54/129 und vgl. auch IV-act. 3.1-19/129). Dem Arztbericht vom 20. Oktober 2003, dem Austrittsbericht der Klinik I. vom 31. Oktober 2003 wie auch dem Verlaufsbericht vom 11. März 2004 lagen eine Anamnese, die Erkenntnisse aus dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik I. sowie die Angaben aus den begleitenden psychotherapeutischen Gesprächen zugrunde (IV-act. 3.1-60ff/129; IV-act. 16.28-49ff/78 und IV-act. 3.1-54/129). Das Beschwerdebild des Beschwerdeführers war damals – wie auch die Klinik I. beziehungsweise Dr. G. feststellte – stark durch psy- chosoziale Faktoren (Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Sorgen, Verlust der Lebens- partnerin, diverse Entmutigungserlebnisse) geprägt (IV-act. 16.28-50/78 und IV-act. 3.1- 61/129). Diese wurden in der Folge aber nicht nachvollziehbar von der psychischen Störung separiert beziehungsweise es wurde von Seiten des Facharztes Dr. G. nicht schlüssig dargelegt, inwiefern es sich bei der diagnostizierten Störung um eine selbstän- dige, von den übrigen – ausgeprägt vorhandenen – Belastungsfaktoren unabhängige psy- chische Erkrankung handelt (E. 2.1.2). Die von ihm festgestellte 100%-ige Arbeitsunfähig- keit seit 25. März 2003 beruht demzufolge auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Ein- schätzung und insofern liegt eben doch – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers – eine Ungereimtheit vor. Sodann ging der RAD beziehungsweise die IV-Stelle bei der ursprünglichen Rentenzusprache nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, von einem Seite 10 somatischen Gesundheitsschaden aus, sondern sprach ihm allein gestützt auf die psychiat- rische Diagnose eine ganze Rente zu (IV-act. 3.1-90/129; IV-act. 3.1-89/129; IV-act. 3.1- 71/129; IV-act. 3.1-58/129 und IV-act. 3.1-52f/129). Die damalige Verwaltungs- und Rechtspraxis – nach welcher sich die rückblickende Beurteilung Jahre zurückliegender Rentenverfügungen zu richten hat (BGE 140 V 77 E. 3.1) – betreffend die Voraus-setzun- gen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zu- kommen kann, ist mittlerweile geändert worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Die damalige Rechtspraxis sah vor, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2; BGE 140 V 193 E. 3.3). Die IV-Stelle stützt sich denn auch – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – auf diese damals geltende Verwaltungs- und Rechtspraxis und weist zu Recht darauf hin, dass der RAD und die IV-Stelle nicht darlegten, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer von der geltenden Praxis abgewichen und gestützt auf die Diag- nose einer mittelgradigen depressiven Störung von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird (IV-act. 31-52/129 und IV-act. 3.1-44f/129). Dies wurde auch von der RAD-Ärztin Dr. B. gerügt, stellte sie doch fest, dass bei der Rentenzusprache das Vorliegen eines Gesundheitsschadens „sur Dossier“ beurteilt und keine ausführliche medizinische Stellungnahme zu der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit wegen einer mittelgradigen Depres- sion (ICD-10: F32.1) abgegeben wurde (IV-act. 20-7/8). Insofern bejahte sie die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit nicht explizit, sondern implizit. Weiter stellt die IV-Stelle zutreffend fest, dass die therapeutischen Behandlungs-möglichkeiten angesichts dessen, dass die Behandlung erst im März 2003 aufgenommen wurde und aus psychopharmakolo- gischer Behandlung sowie ca. vierzehntäglichen psychotherapeutischen Gesprächen be- stand, bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Juni 2004 nicht ausgeschöpft worden sind (act. 2.2 und act. 6; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Zusammenfassend wurde aufgrund des Gesagten – auch nach der damaligen Rechts- praxis – eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähig-keit be- ruhende Invaliditätsbemessung vorgenommen und insofern massgebliche Bestimmungen unrichtig angewandt. Somit besteht kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der ren- tenzusprechenden Verfügung. Da zudem auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung gegeben ist, sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben. 2.5 Seite 11 Zu prüfen bleibt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.1.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 2.3). 2.5.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. November 2019 stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte: 2.5.2 Am 20. August 2017 stellte Dr. J., Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht folgende Diagnosen: 1. Chronisches Lumbovertebral- und cervicothoralcal-Syndrom ohne neurologische Ausfälle; 2. Arterielle Hypertonie mit kardiovaskulären Risiko: familiär, chron. Nicotinabusus, Dylipidämie; 3. Rezidivierende Gastritis und Oesophagisrefluxer- krankung; 4. Obstruktives Schlafapnoesyndrom; 5. Rezidi-vierende atypische nicht cardiale Thoracale Schmerzen, ws. Bewegungsapparate bedingt; 6. Psychogene Synkopen; 7. Psycho-soziale Belastungsstörung mit Verdacht auf Konver-sionssymptomatik und Anpas- sungsstörungen und 8. Status nach Encephalorrhagie mit passagerer Hemisymptomatik 2003, Restitutio ad integrum. Er beurteilte zusammen-fassend multiple psychosomatische Erkrankungen mit instabilem Verlauf und wechselhafter Expressionen (IV-act. 16.28-2ff/78). 2.5.3 Der Beschwerdeführer gab im Rentenrevisionsfragebogen vom 20. Oktober 2017 an, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei und sich eher verschlechtert habe. Die Ände- rung bestehe in hohem Blutdruck, Krämpfen/Schmerzen linke Körperseite, mehrere Medi- kamente, Spritzen sowie Schlaf- und Atemproblemen. Er sei nicht erwerbstätig und gehe auch keiner Freiwilligenarbeit nach (IV-act. 16.20-4ff/11). 2.5.4 Der Bericht der Radiologie K. vom 24. November 2017 über die Kernspintomographie des rechten Knies ergab einen geringgradigen Reizerguss und Zeichen geringgradigen Über- lastungsreaktion des medialen Seitenbandes (IV-act. 19-8f/9). Der Bericht über die Kern- spintomographie des linken Knies ergab eine leichtgradige Degeneration des medialen Meniskus im mittleren Drittel und im Hinterhorn basisnahe und unterflächennahe akzen- tuiert ohne Einrisse (IV-act. 18-6f/9). Im Bericht vom 27. November 2017 über die vertebro- spinale Kernspintomographie Th12-S2 wurde nebst einer geringgradigen degenerativ be- dingten Spinalkanalstenose L4/L5 sowie einer leichtgradigen Chondrose L3/L4 eine im Üb- rigen normales lumbales vertebrospinales Kernspintomogramm festgestellt (IV-act. 19-5/9). Seite 12 2.5.5 Im Verlaufsbericht vom 15. August 2018 gab Dr. J. den Gesundheits-zustand des Beschwerdeführers seit dem 13. November 2017 als stationär an bei unveränderter Diag- nose. Gemäss Dr. J. existieren persistierende Rücken- und Knieschmerzen beidseits mit Druck in der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle, wobei die Schmerzen und Funktionseinschränkungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (IV-act. 19-1/9). 2.5.6 Die RAD-Ärztin Dr. B. gab in ihrem Bericht vom 22. August 2019 an, es beständen seitens des RAD Zweifel an der dauernden nicht besserbaren 100%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies, weil die Diagnose F32.1 (mittelgradige Depression) damals und auch heute nicht dauernd 100% Arbeitsunfähigkeit auslösend sei. Eine mittelgradige De- pression sei unter leitliniengerechter Therapie nach 4-8 Monaten soweit gebessert, dass eine erkrankte Person 100% adaptiert arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung der ange- stammten Tätigkeit als ungelernter Textilmitarbeiter sei davon auszugehen, dass die gel- tend gemachte Diagnose nach der üblichen Therapie abgeklungen sei. Aus heutiger Sicht habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, sondern eine psychosoziale Belastungssituation (Arbeitsplatzkonflikt, Kündigung durch den Arbeitgeber, finanzielle Engpässe). Somit sei die Arbeitsfähigkeit als ungelernter Arbeiter nie dauernd einge- schränkt gewesen. Grob geschätzt bestehe angestammt eine 90%-100%-ige Arbeitsfähig- keit, um die „Rückenschmerzen“ zu würdigen. Adaptiert bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%, da – ausser schwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen – kognitiv und somatisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen sei und ist (IV-act. 20-7f/8). 2.5.7 Dr. C., Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 25. Oktober 2019 fol- gende aktuelle Untersuchungsbefunde fest: 1. Hand und Bein links leichter bis mittlerer Kraftverlust mit Feinmotorikstörung; 2. Ausgeprägte Konzentrationsstörung – Beschwerde- führer versteht manchmal nicht den Kontext eines Gespräches trotz italienischer Über- setzung; 3. Zunehmend Erinnerungsverlust sowie Vergesslichkeit, dies im Kurzzeit- und Mittelzeitgedächtnis. Als Prozedere gab sie an, dass ein Demtc-Test geplant sei mit voraussichtlicher Durchführung in den nächsten 1 – 2 Monaten (IV-act. 29-2/5). 2.5.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, ein richtig und vollständig festgestellter medizinischer Sachverhalt liege nicht vor, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm auf- Seite 13 geführten Fachgebiete – Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie/Rheumatolo- gie – überhaupt zur Diskussion stehen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal Ausfüh- rungen macht, aufgrund welcher Beschwerden in welchem Fachgebiet weitergehende Ab- klärungen zu treffen sind. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 – bereits vor Einleitung des Revisionsverfahrens im Herbst 2017 – verschiedentlich im Spital L. beziehungsweise Spital M. vorstellig wurde. Dort wurden die beklagten Beschwer- den therapiert beziehungsweise Abklärungen blieben ohne Befund, so dass sich weitere medizinische Abklärungen hierzu erübrigen (vgl. zusammenfassend IV-act. 20-6/8). Auch die am 21. März 2018 erfolgte ambulante Behandlung der vom Beschwerdeführer erlittenen Rippenkontusion links blieb gemäss den Akten ohne weitere Folgen (IV-act. 19-3/9). Inso- fern spielt zur Würdigung des bestehenden medizinischen Sachverhalts auch keine Rolle, dass die RAD-Ärztin in den vom Beschwerdeführer behaupteten Fachgebieten über keinen Facharzttitel verfügt (1/9; Urteil des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1). Zum anderen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Gesund- heitsschäden an der Wirbelsäule nachgewiesen, da der entsprechende Bericht lediglich von leichten degenerativen Veränderungen, im Übrigen sonst aber normalem lumbalen vertebrospinalem Kernspintomogramm spricht (IV-act. 19-5/9). Was den Vorwurf der feh- lenden rechtsgenüglichen psychiatrischen Beurteilung betrifft, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass gemäss den Akten keine Hinweise auf eine psychische Erkran- kung vorliegen und er selber hierzu keine Angaben macht, geschweige denn entspre- chende Arzt- oder Therapieberichte einreicht, welche als Hin-weise für weitere Abklärungen dienen könnten. Entgegen der Ansicht des Beschwerde-führers liefert auch der Arztbericht der erst seit kurzem als seine Hausärztin fungierenden Dr. C. keine Anhaltspunkte für wei- tere Abklärungen, da dieser keine Diagnose enthält, sondern lediglich einen aktuellen Un- tersuchungsbefund wiedergibt (IV-act. 29-2/5). Der gemäss Bericht geplante Demtec-Test wurde ferner vom Beschwerde-führer nicht zu den Akten gereicht, weshalb sich auch hieraus keine weiteren medizinischen Abklärungen aufdrängen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht somit fehl, da über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (UELI KIESER, a.a.O., N. 17 zu Art. 43 ATSG). Sodann liegen aufgrund der Akten keine kon- kreten Anhaltspunkte für einen somatischen oder psychischen Gesundheitsschaden vor, weshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3). Zusammenfassend liegt im vorliegenden Fall kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb grundsätzlich – allenfalls mit einer leichten Einschränkung wegen des Rückens (vgl. IV-act. 3.1-78f/129 und IV-act. 3.1-95/129) – von einer 100%-igen Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Seite 14 2.6 2.6.1 Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente ver- gewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Be- lastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Insbesondere wenn bisher schon eine erhebliche Rest-ar- beitsfähigkeit bestand, zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit je- doch kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich. Diese Rechtsprechung findet An- wendung sowohl bei einer revisions- als auch bei der wiedererwägungsweisen Herab- setzung oder Aufhebung der Invalidenrente, jedoch nur bei versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben. Die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung wurde namentlich dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom 2. März 2020 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.6.2 Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 28. November 2019 war der Be- schwerdeführer 56 Jahre und einen Monat alt und bezog seit über 15 Jahren eine Invali- denrente. Aus den Akten ergeben sich gewisse Hinweise, dass der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender im Autohandel tätig gewesen war beziehungsweise (allenfalls) seit Mai 2019 ist (IV-act. 3.1-74/129; IV-act. 13-8/11; IV-act. 16.28-49/75; IV-act. 16.19-5/36 und IV-act. 22). Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um Indizien, wobei – wie der Be- schwerdeführer zutreffend ausführt – ein Eintrag im Handelsregister noch nichts über die Leistungsfähigkeit aussagt. Derzeit ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar, in wel- chem Ausmass eine allfällige Erwerbstätigkeit stattgefunden hat beziehungsweise stattfin- det beziehungsweise ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer könne sich selbsteingliedern. Die massgebende Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung, für dessen Vorliegen die IV-Stelle die Beweislast trägt, ist somit von der IV-Stelle gemäss den vorliegenden Akten nicht geprüft worden, weshalb die Sache für entsprechende Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). 3. Kosten und Entschädigung Seite 15 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Vorin- stanz unterliegt im vorliegenden Verfahren, da die Rückweisung der Sache zu weiterer Ab- klärung und neuer Verfügung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 7; UELI KIESER, a.a.O., N. 224 zu Art. 61 ATSG). Da der Vorinstanz gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse genommen. 3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdefüh- rende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der obsiegende Beschwerde- führer hat demnach Anspruch auf eine Entschädigung zulasten der IV-Stelle. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 197 und N. 228 ff zu Art. 61 ATSG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsan- walt AA, gewährt, welcher eine Honorarnote einlegte, basierend auf einem Stundenauf- wand von 15 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (act. 10; vgl. Art. 24 Abs. 1 AT). Art. 13 Abs. 1 lit. c AT legt als Spezialbestimmung für das Verwaltungsgerichtsver- fahren fest, dass die pauschale Bemessung des Honorars anzuwenden ist. Vorliegend handelt es sich um einen leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie leicht überdurchschnittlich aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3‘136.20 (Pau- schalhonorar Fr. 2‘800.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 112.--) + 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 224.20)) zulasten der IV-Stelle zu entschädigen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A. wird die angefochtene Verfügung vom 28. Novem- ber 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung von Abklärungen und anschliessen- der Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Seite 16 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3‘136.20 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 12. Februar 2021 Seite 17