Seite 2 B. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch Rechtsanwalt AA. vertretenen Versicherten vom 19. Mai 2020 mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Versicherung B. mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 13. Juli 2020 (act. 5). In ihrer Replik vom 15. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (act. 12). Die Vorinstanz erklärte am 5. November 2020, sie verzichte auf das Einreichen einer umfassenden Duplik (act. 14).