Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Zirkular-Urteil vom 17. Juni 2021 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichter H.P. Fischer, F. Windisch, M. Schneider, E. Ganz Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O3V 20 16 Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Eingliederungsmassnahmen Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 24. März 2020 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Dauer vom 16. November 2015 bis 18. Dezember 2015 und vom 8. Februar 2016 bis 19. Dezember 2016 in der Institution C. in D. in der Höhe von CHF 120‘043.25 vollumfänglich zu übernehmen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Bei A., geboren am XX.XX. 2000, wurde das Geburtsgebrechen Ziffer 404 diagnostiziert. Aufgrund dessen erteilte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden mehrere Kostengutsprachen für Ergotherapie (IV-act. 10; IV-act. 14 und IV-act. 19). Mit Mitteilung vom 14. August 2013 wurde von der IV-Stelle die Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 angezeigt und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 22. April 2013 bis 30. Juni 2020 erteilt (IV-act. 27). Am 12. September 2013 wurde von der IV-Stelle die Erteilung der Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie ab 6. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 mitgeteilt, welche mit Mitteilung vom 2. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015 verlängert wurde (IV-act. 35 und IV-act. 48). Am 22. April 2015 ging die Anmeldung betreffend A. zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) bei der IV-Stelle ein (IV-act. 51). Die IV-Stelle erteilte am 8. Juli 2015, 13. August 2015 und 2. September 2015 Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie vom 20. Mai 2015 bis 25. August 2015 im H. (IV-act. 59; IV-act. 66; IV-act. 69; vgl. auch IV-act. 73). B. Am 25. August 2015 erfolgte der Übertritt von A. in die B., Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, […] (IV-act. 74; IV-act. 75 und IV-act. 77). Die IV-Stelle erteilte am 22. Oktober 2015 und 11. Dezember 2015 Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie vom 25. August 2015 bis 14. November 2015 in dieser Klinik (IV-act. 89 und IV-act. 97). Seite 2 C. Am 30. Oktober 2015 wurde für A. ein Beistand ernannt (IV-act. 92-2). A. trat am 16. November 2015 in die Institution C., [...], in D. ein (IV-act. 92-1). Mit Verfügung vom 26. November 2015 erteilten die Sozialen Dienste Appenzeller Mittelland subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Institution C. vom 16. November 2015 bis 31. Dezember 2015 (IV-act. 164-21f.). Am 16. Dezember 2015 trat A. vorübergehend im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erneut in die B. ein, wofür die IV-Stelle Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie vom 16. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 leistete (IV-act. 101 und IV-act. 103). Mit Verlaufsbericht vom 8. Februar 2016 ersuchte die B. um eine Verlängerung der Kostengutsprache um voraussichtlich einen Monat (IV-act. 104). Am 8. Februar 2016 trat A. aus der B. aus (IV-act. 112). Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 erteilten die Sozialen Dienste Appenzeller Mittelland subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Institution C. vom 8. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016 (IV-act. 164-25f). D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 ersuchte der Beistand von A. um eine Verfügung betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung rückwirkend ab dessen Eintritt in die Institution C. (IV-act. 109). Die Berufsberatung nahm im Februar 2016 mit der Institution C. Kontakt auf, im Bericht vom 30. März 2016 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur Eingliederungsfähigkeit von A. und Anfang April 2016 fand ein Standortgespräch mit den involvierten Personen statt (IV-act. 113; IV-act. 119 und IV-act. 121). E. Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine Verlänge- rung des stationären Aufenthalts in der B. ab 1. Februar 2016 ab (IV-act. 122). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 12. April 2016 auf und wies die IV-Stelle an, A. den Aufenthalt in der B. in der Zeit vom 1. bis und mit 8. Februar 2016 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren O3V 16 14; IV-act. 184 und IV-act. 199). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft und mit Mitteilung vom 28. August 2018 wurde von der IV-Stelle die Kostengutsprache für die stationäre Psychotherapie in der B. vom 1. Februar 2016 bis 8. Februar 2016 erteilt (IV-act. 204). F. Im Mai 2016 wurde von der Berufsberatung für A. eine berufliche Abklärung im E., in die Wege geleitet, welche vom 15. August 2016 bis 13. November 2016 stattfand (IV-act. 123; IV-act. 129; IV-act. 130 und IV-act. 136). Die IV-Stelle erteilte am 15. November 2016 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung (Vorlehrjahr im mechanischen Bereich) vom 14. November 2016 bis 31. Juli 2017 im E. (IV-act. 137). Zur Klärung der Frage, ob während des Vorlehrjahres im E. ein betreutes Wohnen invaliditätsbedingt notwendig sei, ersuchte die IV-Stelle um Bekanntgabe des behandelnden Psychiaters von A. (IV-act. 138). Seite 3 Mit Schreiben vom 24. November 2016 wies die Rechtsvertreterin der Mutter darauf hin, dass A. in D. lebe sowie eine Pendenz bezüglich der früheren Wohn- und Betreuungskosten bestehe (IV-act. 140; vgl. auch IV-act. 144, IV-act. 162 und IV-act. 164-3). Am 6. Februar 2017 ging bei der IV-Stelle der Austrittsbericht der Institution C. ein, aus welcher A. per 19. Dezember 2016 ausgetreten war (IV-act. 150). Der Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. F., Facharzt FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, […], ging am 23. Februar 2017 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 151). Die IV-Stelle erteilte am 10. Juli 2017 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 im E. (IV-act. 168 und IV-act. 165). G. Mit Schreiben vom 19. April 2018 wies der Beistand von A. darauf hin, dass die Kosten von dessen Aufenthalt in der Institution C. seit seinem Schreiben vom 25. Februar 2016 ungeklärt geblieben seien (IV-act. 189). Am 17. Mai 2018 ging die zur Prüfung des Anspruchs auf IV- Taggeld erforderliche Anmeldung von A. bei der IV-Stelle ein (IV-act. 193 und IV-act. 192). Mit Erreichen der Volljährigkeit endete die Beistandschaft von A. (IV-act. 197). Mit Schreiben vom 13. August 2018 sowie 30. August 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin von A. die IV- Stelle erneut um Zustellung eines Entscheids betreffend Aufenthaltskosten in der Institution C. (IV-act. 201 und IV-act. 205). Am 13. September 2018 erklärte die IV-Stelle, dass das Obergericht im Verfahren O3V 16 14 abschliessend zum Aufenthalt in der Institution C. entschieden habe und kein diesbezüglicher Entscheid offen stehe (IV-act. 207). Dem widersprach die Rechtsvertreterin von A. mit Schreiben vom 21. Januar 2019 und forderte die IV-Stelle zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf (IV-act. 213). Die Antwort der IV- Stelle datiert vom 31. Januar 2019 (IV-act. 214). Ende Juli 2019 schloss A. seine Ausbildung ab und mit Vorbescheid vom 12. August 2019 kündigte die IV-Stelle an, dass A. zufolge des erfolgreichen Abschlusses der beruflichen Massnahmen rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 226). Die Rechtsvertreterin von A. erhob dagegen insofern Einwand, als die Frage betreffend der Kostenübernahme für den Aufenthalt in der Institution C. weiterhin offen sei (IV-act. 229). Mit Schreiben vom 26. September 2019 lehnte die IV-Stelle erneut die Kostenübernahme ab und die Rechtsvertreterin von A. forderte am 3. Oktober 2019 wiederum die Zustellung einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung (IV-act. 230 und IV- act. 231). Am 29. Oktober 2019 lehnte die IV-Stelle den Erlass einer entsprechenden Verfügung ab, woraufhin die Rechtsvertreterin von A. wiederum insistierte (IV-act. 232 und IV-act. 233). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle an, dass keine Kostenübernahme für internes Wohnen erfolge (IV-act. 234). Dagegen liess A. am 19. März 2020 Einwand erheben (IV-act. 235). Mit Verfügung vom 24. März 2020 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und lehnte die Kostengutsprache für betreutes Wohnen ab (act. 2.1). Seite 4 H. Gegen die Verfügung vom 24. März 2020 liess A. am 7. Mai 2020 mit dem eingangs erwähnten Antrag Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben (act. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). I. Am 29. Oktober 2020 liess A. die Replik einreichen (act. 12). Die IV-Stelle verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit ist nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gegeben. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). 1.2 Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der angefochtenen Verfügung Anlass zu Bemerkun- gen hinsichtlich der Begründungspflicht der IV-Stelle, obwohl der Beschwerdeführer dies nicht beanstandet hat (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen). Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 65 zu Art. 49 ATSG; vgl. auch BERNHARD W ALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 57 zu Art. 29 BV). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es sind an die Seite 5 Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; die Begründung darf sich insoweit nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Der Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann (UELI KIESER, a.a.O., N. 66 zu Art. 49 ATSG). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechts- mittelinstanz volle Kognition zukommt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00229 vom 9. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung – mit Titel „Keine Kostengutsprache für betreutes Wohnen“ – vom 24. März 2020 lautet wie folgt (act. 2.1): „Wir haben den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geprüft. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der Beilage. Auf diesen Grundlagen beruht unser Entscheid. Wir verfügen: Keine Kostenübernahme für internes Wohnen. Abklärungsergebnis: Versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität erhebliche Zusatzauslagen entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten (Art. 16 IVG). In der Beilage finden Sie einen Auszug aus dem Urteil des Obergerichts vom 20.03.2018 (Seite 9). Hier hält das Gericht fest, dass diese Auffassung (bezieht sich auf Seite 5, Punkt 2.3, die Auffassung der IV-Stelle, dass es sich um eine sozialpädagogische Massnahme im Sinne einer Fremdplatzierung handle, Auszug ebenfalls beiliegend) durch den Austrittsbericht der B. gestützt werde. Dass es unter diesen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass die IV-Stelle keine Kostengutsprache mehr erteilen wolle. Die teilweise Gutheissung begründet zudem ausschliesslich darauf, dass das Gericht verlangte, dass die IV-Stelle aus pragmatischen Gründen den ganzen Aufenthalt übernimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Kostengutsprache für den Aufenthalt im C. wurde durch die Sozialen Dienste ([…]) erteilt und die Kosten müssen folglich übernommen werden. Die Fremdplatzierung ist somit IV-fremd. Ihr Schreiben vom 13.03.2020 haben wir erhalten: Sie verweisen in Sachen Begründung auf Ihre Ausführun- gen vom 20.02.2020, somit halten wir an unserem Vorbescheid vom 27.02.2020 fest.“ Aus dem Wortlaut dieser Verfügung geht nicht hervor, aus welchen Gründen und gestützt auf welche rechtlichen Grundlagen die IV-Stelle die Übernahme der strittigen Kosten des Aufenthaltes in der Institution C. ablehnt. Der Hinweis allein, dass ein anderer Kostenträger die Platzierung veranlasst und subsidiär Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Institution erteilt hat (vgl. IV-act. 164-21ff und IV-act. 164-25ff), ist für sich allein keine ausreichende Begründung um einen Anspruch zu verneinen. Zum in der Verfügung zitierten Seite 6 Art. 16 IVG wird sodann kein Bezug hergestellt beziehungsweise die hierzu von der IV-Stelle getroffenen Überlegungen genannt. Kommt hinzu, dass sich die Frage stellt, inwiefern die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über das Verfahren O3V 16 14, welches den Anspruch auf medizinische Massnahmen betraf, für den vorliegend strittigen Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art massgebend sein sollen. Diese Ausführungen scheinen vielmehr zur irrigen Annahme geführt zu haben, es liege eine res iudicata vor (vgl. nachfolgend Erwägung 1.3). Dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf Mass- nahmen beruflicher Art zum Inhalt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut, gemäss welchem eine Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hat, dem Verweis auf Art. 16 IVG sowie auf die relevanten gesetzlichen Grundlagen – beigelegt wurde ein Auszug von Art. 14a IVG bis und mit Art. 18a IVG sowie von Art. 4quater IVV bis und mit Art. 6bis IVV – sowie dem Umstand, dass als beantragte Leistung „Abklärungsmassnahmen“ genannt wurde. Falsch ist hingegen der Betreff der angefochtenen Verfügung, da dort auf ein Gesuch vom 10. Februar 2016 hingewiesen wird (act. 2.1). Bei letzterem handelt es sich um das Gesuch der B. vom 8. Februar 2016, mit welchem um eine Verlängerung der Kostengut- sprache des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers ersucht wurde und Ausgangs- punkt für das Verfahren O3V 16 14 bildete (IV-act. 104 und IV-act. 122). Aufgrund des Gesagten war es somit dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Verfügung nachzuvollziehen und seinen Entscheid, ob er diese anfechten will, in Kenntnis der Begründung der Vorinstanz zu treffen. Es liegt eine nur ungenügend begründete Verfügung vor, weshalb sich die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt. Schlussendlich muss diese Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geprüft werden, da das Verfahren ohnehin zur Anspruchsprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 1.3 In formeller Hinsicht macht die IV-Stelle eine res iudicata geltend (act. 6). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontra- diktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Seite 7 Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen. Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts bestimmt das Bundesrecht über die materielle Rechtskraft, soweit der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Anfechtungsgegenstand im rechtskräftig gewordenen Verfahren O3V 16 14 bildete die Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2016. Diese trug den Titel „Keine Kostengutsprache für Verlängerung des stationären Aufenthalts“ und hatte die Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen zum Inhalt. Inhaltlich bezog sich die Verfügung auf die Kosten des Aufenthalts in der B., wurde in der Verfügung doch wörtlich festgehalten: „…, weshalb die Kosten des Aufenthalts in der B. ab 1. Februar 2016 werden nicht mehr übernommen.“ (sic!, act. 122). Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren O3V 2020 16 bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 24. März 2020. Diese trägt den Titel „Keine Kostengutsprache für betreutes Wohnen“ und hat die Prüfung des Anspruchs auf Massnahmen beruflicher Art zum Inhalt (vgl. E. 1.2). Inhaltlich bezieht sich die Verfügung auf die Kosten des Aufenthalts in der Institution C., wurde in der Verfügung doch wörtlich festgehalten: „Die Kostengutsprache für den Aufenthalt im C. wurde durch die Sozialen Dienste ([…]) erteilt und die Kosten müssen folglich übernommen werden. Die Fremdplatzierung ist somit IV-fremd.“ (IV-act. 2.1). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle liegt keine res iudicata vor. In beiden Verfahren ging beziehungsweise geht es zwar um den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), der im vorliegenden Verfahren streitige Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; vgl. auch Art. 15ff IVG) ist jedoch nicht identisch mit dem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch auf medizinische Massnahmen (Verfahren O3V 16 14; Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG; vgl. auch Art. 12ff IVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die Seite 8 auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt. 2. Materielles 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Geburtsgebrechen werden definiert als Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Sie sind im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) aufgeführt (Art. 1 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässi- ger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Urteil des Bundes- gerichts 8C_474/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die medizinischen Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b). Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung (Art. 14 Abs. 2 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht – anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG – unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beein- Seite 9 trächtigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2 mit Hin- weisen u.a. auf MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 13 IVG). 2.2 Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen 404 anerkannt worden war und er somit Anspruch auf Behandlung des Leidens an sich nach Art. 13 IVG hat (vgl. IV-act. 27). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt in der Institution C. 2.2.1 Die IV-Stelle stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, im Verfahren O3V 16 14 habe das Gericht festgehalten, dass die Anschlusslösung in der Institution C. als Zwischenlösung einer Platzierung, als Ersatzunterbringung anstelle einer Platzierung, anzusehen sei. Damit sei ihre Ansicht beziehungsweise jene des RAD gestützt worden. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution C. sei aufgrund von dessen familiärer Situation auf Empfehlung und mit Kostengutsprache der Sozialen Dienste geschehen, was im Gerichtsurteil verschiedentlich erwähnt werde. Somit bestehe kein Anknüpfungspunkt für eine Kostenübernahme durch die IV-Stelle (act. 6). 2.2.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen einwenden, die Ausbildung im E. wäre nicht möglich gewesen ohne die in der Zwischenzeit durch die Institution C. geleistete Arbeit, da er nach der Rückkehr aus der B. weit entfernt von einem stabilen Zustand gewesen sei. Der Übertritt ins C. sei mit weiteren psychotherapeutischen Massnahmen als Anschluss gesetzt gewesen und die IV-Stelle habe weder dagegen interveniert noch für seine Rückkehr nach Hause plädiert, geschweige denn eine Alternative zum C. vorgeschlagen beziehungsweise abgeklärt. Somit sei die IV-Stelle mit seinem Übertritt ins C. einverstanden gewesen. Zudem habe die erneute Kostengutsprache der IV-Stelle vom 27. Januar 2016 für einen stationären Aufenthalt in der B. gezeigt, dass die IV-Stelle seine Fragilität und seine engen Betreuungs- bedürfnisse offenkundig erkannt habe. Entgegen der Empfehlung der B. habe die IV-Stelle die Verlängerung des Aufenthalts verweigert und es unterlassen, A. eine tragbare Alternative anzubieten beziehungsweise Anschlusslösungen konkret zu diskutieren, obwohl die Strukturfindung für seine medizinische Weiterbetreuung und/oder berufliche Eingliederung ihre Sache gewesen wäre. Zwecks der anstehenden unumgänglichen beruflichen, thera- peutischen und somit medizinischen Abklärungen und Massnahmen veranlasste der Beistand den Eintritt ins C. Diese Passivität der IV-Stelle könne nicht zur Folge haben, dass Seite 10 sie für die Kosten während dieser Zeit bis zum Eintritt von A. im E. nicht zuständig sei (act. 1/4ff. und act. 12). 2.3 2.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der B. vom 25. August 2015 bis 14. November 2015 sowie erneut für die Zeit vom 16. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 beziehungsweise 8. Februar 2016 die Anspruchsvoraussetzungen für eine medizinische Massnahme erfüllt waren (IV-act. 89; IV-act. 97; IV-act. 103 und IV-act. 204). Aktenmässig belegt ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2015 in die Institution C. eintrat und nach einem im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgten erneuten Aufenthalt in der B. am 8. Februar 2016 wieder in die erwähnte Institution zurückkehrte (IV-act. 92-1; IV-act. 112 und IV-act. 164-26). Sowohl der Eintritt als auch die erneute Rückkehr in die Institution C. erfolgte im Wissen und unter Einbezug verschiedener involvierter (Fach-)Personen (IV-act. 83-2; IV-act. 84-2; IV-act. 92; IV-act. 95; IV-act. 101; IV- act. 108; IV-act. 164-21 und IV-act. 164-26). So informierte die Mutter des Beschwerde- führers die IV-Stelle im Schreiben vom 9. September 2015 darüber, dass nach dem Aufenthalt in der B. eine Anschlusslösung – sprich eine Institution für einen stationären Aufenthalt mit Ausbildungsmöglichkeiten – für A. gesucht werde, da eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich sei. Sie benötige daher Informationen über die notwendigen Unterlagen, welche für eine Kostenübernahme eines solchen Angebots durch die IV-Stelle benötigt werde (IV-act. 74). Die psychiatrische Klinik B., welche den Beschwerdeführer rund 4 ½ Monate behandelte, erachtete die Institution C. als geeignete therapeutische Institution, da wegen impulsiv-aggressiver Symptomatik eine Rückkehr ins elterliche Umfeld nicht möglich sei. Die Institution C. sei eine geeignete betreute Wohnform mit integrierter Ausbildungsmöglichkeit (IV-act. 77; IV-act. 95 und IV-act. 101). Die Berufsberaterin der IV- Stelle zeigte dem Beistand des Beschwerdeführers in einem Mail vom 24. September 2015 die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art auf und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der RAD dazu Stellung nehmen müsse, ob das Wohnen behinderungs- bedingt oder aus anderen Gründen intern sein müsse (IV-act. 82). In ihrem Bericht vom 29. September 2015 erwähnte die Berufsberaterin als Beispiel für eine Platzierung im geschützten Rahmen mit integriertem Berufspraktikum die Institution C., D., gab zugleich aber an, das weitere Vorgehen abzuwarten, da im Moment der Beistand das weitere Vorgehen zu veranlassen habe (IV-act. 83-2). Der Beistand zeigte mit Schreiben vom 16. November 2015 den Eintritt des Beschwerdeführers in die Institution C. an und ersuchte um Information bezüglich des weiteren Vorgehens seitens der IV-Stelle (IV-act. 92). Am Seite 11 18. Dezember 2015 ersuchte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G., Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, […], um Kostengutsprache ab 20. November 2015 für eine ambulante Psychotherapie, welche mit Mitteilung der IV-Stelle vom 8. Januar 2016 für den Zeitraum vom 20. November 2015 bis 30. November 2016 erteilt wurde (IV-act. 98 und IV-act. 99). Am 8. Februar 2016 stellte die B. ein Kostengutsprachegesuch für eine Verlängerung des Aufenthaltes um voraussichtlich einen Monat, da die Notwendigkeit der weiteren stationären Behandlung zur Deeskalation und Vorbereitung der Fremdunterbringung bestehe. Sie wies zur Begründung ihres Gesuchs auf die bisherigen durchgeführten Therapien hin sowie die Anpassung der medikamentösen Behandlung und gab als Procedere die weitere affektive Stabilisierung, Planung einer poststationären Perspektive mit Einbezug des ambulanten Systems und Titration der Medikation an (IV-act. 104). Gemäss Aktennotiz des Sachbearbeiters der IV- Stelle vom 17. Februar 2016 habe eine Mitarbeiterin der B. telefonisch bestätigt, dass es sich jetzt um eine Zwischenlösung für eine Platzierung handle und keine eigentliche Behandlung mehr stattfinde (IV-act. 107). Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 ersuchte der Beistand von A. unter Bezugnahme auf die Anmeldung vom 22. April 2015 um eine Verfügung betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung rückwirkend ab Eintritt von A. in die Institution C. (IV-act. 109). Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm daraufhin mit der Institution C. Kontakt auf und nachdem sich der RAD im Bericht vom 30. März 2016 zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hatte, fand Anfang April 2016 ein Standortgespräch mit dem Beistand, der Mutter von A., einer Vertretung der Institution C. sowie den Fachpersonen der IV-Stelle statt (IV-act. 113; IV-act. 119 und IV-act. 121). Während der von der IV-Stelle in die Wege geleiteten beruflichen Abklärung im E., hielt sich der Beschwerdeführer in der Institution C. auf (IV-act. 123; IV-act. 129; IV-act. 130 und IV-act. 136). Zur Klärung der Frage, ob während des Vorlehrjahres im E., für welches die IV-Stelle Kostengutsprache erteilte (IV- act. 137), ein betreutes Wohnen invaliditätsbedingt notwendig ist, wurde ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F. eingeholt (IV-act. 138; IV-act. 145 und IV-act. 151). Die Rechtsvertreterin der Mutter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass A. in D. lebe sowie auf die noch offene Pendenz der früheren Wohn- und Betreuungskosten (IV-act. 140; vgl. auch IV-act. 144, IV-act. 162 und IV-act. 164-3). Per 19. Dezember 2016 trat A. aus der Institution C. aus (IV-act. 150). 2.3.2 Gemäss Austrittsbericht der Institution C. vom 31. Januar 2017 hätten die Themen Selbst- strukturierung, Arbeit, Kontakt mit Gleichaltrigen im sozialen Umfeld, Schulabschluss mit schulischer Begleitung, Praktikumsplatz und Berufsfindung zu den zentralen Aufträgen Seite 12 gehört. Die Anmeldung sei über den Beistand und mit Einverständnis von A. erfolgt. Im Bereich Wohngruppe habe der Beschwerdeführer die Handlungsziele emotionale und bindungsspezifische Aufarbeitung und „Nachreifung“ sowie Entwicklung eines ressourcen- und bedürfnisgerechten Konsumverhaltens teilweise erreicht. Im Bereich Schule/Beruf sei das Handlungsziel Findung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf eine Lehrstelle gut erreicht worden, wohingegen das Handlungsziel schulische Vorbereitung auf eine Lehrstelle nicht gut genug erreicht worden sei. Als Empfehlungen für nächste Schritte/für Anschlusslösungen werde dringend ein Anti-Aggressions-Training in Kombination mit einer psychothera- peutischen Behandlung angeraten. Der Beschwerdeführer bedürfe aus ihrer Sicht weiterhin einer Unterstützung durch eine professionelle Institution (IV-act. 150). 2.3.3 Aus dem Einleitungssatz der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 24. März 2020 sowie aus dem Hinweis auf Art. 16 IVG und die Beilage der relevanten gesetzlichen Grundlagen wäre eigentlich der Schluss zu ziehen, dass die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art geprüft hat. Die Ausführungen unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ deuten jedoch darauf hin, dass die IV-Stelle die Frage der Kostenübernahme – wie bereits beim Aufenthalt in der B. – allein in Bezug auf Art. 13 IVG prüfte, geht doch daraus hervor, dass sie die Kostenübernahme mit der Begründung ablehnt, beim Aufenthalt in der Institution C. habe es sich um eine sozialpädagogische Massnahme im Sinne einer Fremdplatzierung gehandelt (act. 2.1). An dieser Argumentationlinie hält die IV-Stelle auch in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 fest, indem sie primär eine res iudicata und lediglich für den Fall einer nochmaligen gerichtlichen Beurteilung geltend macht, dass kein Anknüpfungspunkt für eine Kostenübernahme durch die IV-Stelle bestehe (act. 6). Die IV-Stelle stellt sich somit auf den Standpunkt, dass der stationäre Aufenthalt in der Institution C. die gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 2 IVG an eine medizinische Massnahme nicht erfüllt habe und stellt damit implizit auch die Verhältnismässigkeit der medizinischen Massnahme in Frage (Art. 2 Abs. 3 GgV; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), welchem Grundsatz jede Eingliederungsmassnahme unterliegt (vgl. oben Erwägung 2.1; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.01209 vom 25. Juli 2018 E. 4ff). 2.3.4 Gestützt auf den Austrittsbericht der Institution C. ist erstellt, dass während des dortigen Aufenthaltes eine Behandlung im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 13 IVG nicht im Vordergrund gestanden hat. Inwieweit während der Aufenthaltsdauer dort die ambulante Psychotherapie bei Dr. med. G. überhaupt wahrgenommen wurde, für welche die IV-Stelle Kostengutsprache erteilt hat (IV-act. 99), ist aus dem Bericht nicht ersichtlich. Hingegen wird aus den Akten Seite 13 sowie dem Austrittsbericht ersichtlich, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution C. nicht primär medizinisch notwendig war, sondern seiner Nachreifung, des Aufholens schulischer Defizite sowie des Vorbereitens einer beruflichen Ausbildung diente. Auch die Mutter des Beschwerdeführers gab gegenüber der IV-Stelle an, eine Anschluss- lösung für ihren Sohn mit Ausbildungsmöglichkeiten zu benötigen (IV-act. 74). Und die B. als zuletzt behandelnde psychiatrische Klinik empfahl die Platzierung in der Institution C., da dies eine geeignete therapeutische Institution mit integrierter Ausbildungsmöglichkeit sei (IV- act. 95). Die Institution C., in welcher sich der Beschwerdeführer vom 16. November 2015 bis 19. Dezember 2016 aufhielt (IV-act. 150), verfügt über eine Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales, Kanton Appenzell Ausserrhoden, zur Führung einer stationären Kinder- und Jugendeinrichtung sowie die Anerkennung nach IVSE (vgl. https://www.ar.ch/verwaltung/departement-gesundheit-und-soziales/amt-fuer-soziales/abtei- lung-soziale-einrichtungen/stationaere-kinder-und-jugendeinrichtungen/). Sie bietet intensiv betreute Wohnplätze und supportete Ausbildungen für Jugendliche und junge Erwachsene an, wobei aufgrund des Konzepts die berufliche Ausbildung im Vordergrund steht (vgl. http://www. […]). Der IV-Stelle ist daher insofern beizupflichten, als es sich beim stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution C. nicht um eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 13 IVG gehandelt hat. Da keine medizinische Massnahme vorliegt, erübrigt sich demnach auch die Prüfung, ob die IV-Stelle den Aufenthalt gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen hätte (ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz, 2014, N. 2ff zu Vorbemerkungen zu: II. Die medizinischen Massnahmen). 2.4 Nicht beigepflichtet werden kann der IV-Stelle hingegen insoweit, als diese behauptet, es bestehe kein Anknüpfungspunkt für eine Kostenübernahme. Wie bereits erwähnt, ist der Umstand allein, dass ein anderer Kostenträger die Platzierung veranlasst und subsidiär Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Institution erteilt hat, keine ausreichende Begründung zur Verneinung des Anspruchs auf Massnahmen berufli- cher Art. Zumal die Berufsberatung unter diesem Titel während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Institution C. sowie im Wissen um seinen Aufenthalt in dieser Institution und die noch offene Frage der Kostenübernahme seines Aufenthalts Massnahmen beruflicher Art finanziert hat (IV-act. 74; IV-act. 82; IV-act. 92; IV-act. 109 und IV-act. 130). Daher kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass dies für die hier strittigen Kosten des Aufenthalts in der Institution auch in Betracht fällt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 7 zu Art. 15 IVG mit Hinweisen; ERWIN MURER, a.a.O., N. 45 zu Art. 15 IVG). Im Übrigen Seite 14 erfolgte der Übertritt aufgrund der Empfehlung der behandelnden psychiatrischen Klinik, welche als Anschlusslösung für den Beschwerdeführer ein betreutes Wohnen als notwendig erachtete und auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F. erachtete ein professionelles Wohnumfeld als erforderlich (IV-act. 95; IV-act. 104 und IV-act. 151). Die Frage der Kostenübernahme eines stationären Aufenthaltes wurde bereits vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Institution C. aufgeworfen und spätestens mit Schreiben des Beistands vom 25. Februar 2016, mit welchem er um eine Verfügung betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung rückwirkend ab Eintritt von A. in die Institution C. ersuchte, lag ein Gesuch um Kostenübernahme vor (IV-act. 74; IV-act. 92 und IV-act. 109). Die IV-Stelle hat sich, wie sich aus der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung ergibt, mit der Frage, ob sie den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution C. als eine Massnahme beruflicher Art nach Art. 15 ff. IVG zu übernehmen hat, offenbar noch nicht fundiert auseinandergesetzt. Daher rechtfertigt sich zur Gewährung des vollständigen Instanzenzugs, die Sache zur Anspruchsprüfung unter diesem Aspekt an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Vor- instanz unterliegt im vorliegenden Verfahren, da die Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11; Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 7; UELI KIESER, a.a.O., N. 224 zu Art. 61 ATSG). Da der Vorinstanz gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird daher ange- wiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend wird die Beschwerde an die Seite 15 IV-Stelle zurückgewiesen, womit der Beschwerdeführer obsiegt und ihm ein Anspruch auf eine Entschädigung zulasten der IV-Stelle entsteht. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 228 ff. und N. 232 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 2 AT; Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Vorliegend handelt es sich um einen eher leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechts- fragen. Unter diesen Umständen ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2‘800.20 (Pauschalhonorar Fr. 2‘500.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 100.--) + 7.7% Mehrwert- steuer (= Fr. 200.20)) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen. Seite 16 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A. wird die angefochtene Verfügung vom 24. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwältin, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 25. Juni 2021 Seite 17