Wie gesehen hatte Dr. B. aber vor allem auch auf den Bericht von Dr. C. vom 28. März 2019 (act. 8.2/78, S. 1 ff.) Bezug genommen und geurteilt, dass der behandelnde Psychiater die angestammte Arbeitsfähigkeit, d.h. eine Tätigkeit als Personalchefin/Mitglied Geschäftsleitung, auf 80 % ab Oktober 2018 einschätze und die Arbeitsfähigkeit adaptiert auf 50 %. Im Folgenden ist zu prüfen, inwieweit dies zutrifft. Dabei kann zunächst festgestellt werden, dass Dr. C. im fraglichen Bericht in der Tat ausgeführt hatte, eine adaptierte Tätigkeit, zum Beispiel als selbständiger Coach, sei bis zu 50 % möglich (Ziff. 2.7). Was die angestammte Tätigkeit betrifft, wurde in Ziff.