Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. z.B. AHI 1998 S. 290 E. 3b). Wenngleich auch der Gutachter schrieb, dass namentlich künstlerisch-kreative Tätigkeiten naturgemäss kaum in genügender Anzahl vorhanden sind, kann mit Blick auf den so verstandenen Arbeitsmarkt keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könnte.