b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1977 geborene A. ______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen. Am 3. Mai 2018 erliess sie die Mitteilung an die Versicherte, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich bzw. gewünscht seien (IV-act. 33).