__ aus den Vorgesprächen sowie aus der ihr zugesandten Kopie der Auflage bekannt (IVact. 73ff). In der Auflage der IV-Stelle zur Schadenminderungspflicht wurde darauf hingewiesen, dass, sollte die Behandlung im Psychiatrischen Zentrum vor Ende von 3 Monaten beendet werden, dies umgehend mitzuteilen sei (IV-act. 77). Dieser Aufforderung kam Dr. D.______ mit der telefonischen Mitteilung vom 27. Juni 2018 – mithin 2 Tage vor dem Austrittstermin der Beschwerdeführerin – an die IV-Stelle nach (IV-act. 78). Auf dieses Telefonat folgte weder eine Reaktion der IV-Stelle noch des RAD.