Weiter führte er aus, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50% anzunehmen sei. Derzeit bestehe aufgrund der Agoraphobie, welche aber behandelbar sein sollte oder zumindest in ihrer Wirkung abgemildert werden könne, eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Behandlung der Agoraphobie bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine leidensadaptierte Tätigkeit schliesse eine Arbeit in fensterlosen Räumen, an Fliessbändern sowie Nachtarbeit aus (IV-act. 58- 33f).