Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 29. Oktober 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider, E. Graf a.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann Verfahren Nr. O3V 19 8 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A.______ vertreten durch: RA AA.______ Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 8. Januar 2019 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: in der Beschwerde vom 9. Februar 2019: 1. Die Verfügung vom 8. Januar 2019 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin mit Wirkung spätestens ab September 2015 mindestens eine halbe IV-Rente zuzuspre- chen. 2. Eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung das Verwaltungsverfahren weiter zu führen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. in der Replik vom 16. Mai 2019: 1. Die Verfügung vom 8. Januar 2019 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin mit Wirkung spätestens ab April 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung das Verwaltungsverfahren weiter zu führen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1971 geborene A.______ meldete sich am 7. April 2015 wegen starken Depressionen und psychischen Problemen bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Aus- serrhoden an und beanspruchte Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 1). Die IV- Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und holte bei Dr. B.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (IV-act. 58). Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 auferlegte die IV-Stelle A.______ im Rahmen der Schadenminderungspflicht verschiedene Behandlungsauflagen (IV-act. 77). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle A.______ die Abweisung des Leistungsbegehrens an (IV-act. 86). Dagegen liess A.______ am 1. November 2018 Einwand erheben (IV-act. 88). In der Verfügung vom 8. Januar 2019 hielt Seite 2 die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren von A.______ ab (IV-act. 91). B. Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2019 liess A.______ am 8. Februar 2019 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben (act. 1). Mit Verfügung vom 6. März 2019 hiess der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch von A.______ im Verfahren ERV 19 8 um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung durch RA AA.______, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gut (act. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). C. Am 16. Mai 2019 liess A.______ innert erstreckter Frist die Replik einreichen (act. 10). Die IV-Stelle verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizge- setzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantona- les Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit ist nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gegeben. 1.2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. Septem- ber 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). 1.3. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Seite 3 2. Materielles 2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbe- reich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 IVG). 2.2. Als zumutbar gilt nach Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicher- ten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 2.3. Nach Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verwei- gert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: lit. a trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; lit. b der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; lit. c Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; lit. d der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzli- chen Aufgabe nicht benötigt (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweige- rung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Aus- mass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2.4. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antriebe das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts- folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand- lungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit dar- stellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.5. Die IV-Stelle kam gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.______ sowie ihren Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels stationärer psychotherapeutischer Behandlung sowie Seite 4 indizierter Medikamentenumstellung verbessert werden könne (IV-act. 77). Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. B.______ eine chronifizierte, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) und äusserte den Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bezüglich emotionaler Instabilität mit histrionischen und abhängigen Zügen (IV-act. 58-27). Weiter führte er aus, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50% anzunehmen sei. Derzeit bestehe aufgrund der Agoraphobie, welche aber behandelbar sein sollte oder zumindest in ihrer Wirkung abgemildert werden könne, eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Behandlung der Agoraphobie bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine leidensadaptierte Tätigkeit schliesse eine Arbeit in fensterlosen Räumen, an Fliessbändern sowie Nachtarbeit aus (IV-act. 58- 33f). Dr. C.______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete im Bericht vom 24. November 2017 das psychiatrische Gutachten als umfassend und nachvollziehbar. Sie war der Ansicht, dass ein Gesundheitsschaden vorliege und medizi- nische Massnahmen angezeigt seien (IV-act. 65). Nachdem unter den Fachleuten die Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin abgeklärt worden war, wurden ihr mit Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht mit Schreiben der IV-Stelle vom 3. Mai 2018 folgende Auflagen mitgeteilt: stationäre psychotherapeutische Behandlung bei Dr. D.______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, für die Dauer von 3 Monaten; Kontrolle des Medikamentenspiegels nach Erreichen der Zieldosis sowie Kontrolle der Schilddrüsenhormone und des Vitamin-D-Spiegels mit allfälliger Verordnung entsprechender Substitution. Des Weiteren wurde ihr in Aussicht gestellt, dass erst nach der erwähnten Behandlung eine abschliessende Prüfung auf Rentenleistung erfolge und dass sie, sollte die Behandlung vor Ende von 3 Monaten beendet werden, dies umgehend mitteilen müsse (IV-act. 77). 2.6. Am 27. Juni 2018 teilte die behandelnde Fachärztin Dr. D.______ der Sachbearbeiterin der IV-Stelle telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin 10 Wochen stationär behandelt worden sei und auf eigenen Wunsch am 29. Juni 2018 austrete, um mit ihrer Familie 4 Wochen in die Türkei zu fahren. Nach ihrer Rückkehr werde sich die Beschwerdeführerin in ambulante Behandlung bei Dr. E.______ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, begeben (IV-act. 78). Die IV-Sachbearbeiterin forderte mit Schreiben vom 2. Juli 2018 beziehungsweise mit Mahnschreiben vom 6. August 2018 im Psychiatrischen Zentrum den Austrittsbericht an (IV-act. 79 und IV-act. 80). Am 14. August 2018 ging der Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle ein. In jenem wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie Agoraphobie (ICD-10: F40.0) gestellt. Aufgrund der Schwere und der Chronifizierung der Seite 5 Erkrankung sei eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eher unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (IV- act. 81). Nachdem die IV-Sachbearbeiterin noch die Berichte über die Blutkontrollen angefordert hatte, kam Dr. F._____ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 23. August 2018 zum Schluss, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Behandlungsauflage nicht erfüllt worden sei, sich der Medikamentenspiegel für die therapeutisch eingesetzten Medikamente aber im Wirkspiegelbereich befinde (IV-act. 83 und IV-act. 85). 2.7. Die Auflage an die Beschwerdeführerin erfolgte mit Schreiben vom 3. Mai 2018, mithin nach ihrem – der IV-Stelle bekannten – Eintritt in das Psychiatrische Zentrum am 20. April 2018 (IV-act. 77 und IV-act. 76). Angesichts der im Gutachten erwähnten mangelnden Sprachkenntnisse sowie der einfachen Schulbildung ist fraglich, ob der Beschwerdeführe- rin die ihr auferlegten Mitwirkungspflichten bekannt und bewusst waren (IV-act. 58-7 und IV-act. 58-14). Auf jeden Fall waren sie aber der behandelnden Fachärztin Dr. D.______ aus den Vorgesprächen sowie aus der ihr zugesandten Kopie der Auflage bekannt (IV- act. 73ff). In der Auflage der IV-Stelle zur Schadenminderungspflicht wurde darauf hingewiesen, dass, sollte die Behandlung im Psychiatrischen Zentrum vor Ende von 3 Monaten beendet werden, dies umgehend mitzuteilen sei (IV-act. 77). Dieser Aufforde- rung kam Dr. D.______ mit der telefonischen Mitteilung vom 27. Juni 2018 – mithin 2 Tage vor dem Austrittstermin der Beschwerdeführerin – an die IV-Stelle nach (IV-act. 78). Auf dieses Telefonat folgte weder eine Reaktion der IV-Stelle noch des RAD. Obwohl letzterer gegenüber der behandelnden Fachärztin die Wichtigkeit der schnellstmöglichen Information der IV-Stelle für den Fall, dass die Behandlung vor Ende von 3 Monaten beendet werden sollte, betonte und ausführte, dass in diesem Fall die Be- schwerdeführerin von der IV-Stelle auf ihre Mitwirkung hingewiesen werden müsse (IV- act. 76-1). 2.8. Nach dem Telefon von Dr. D.______ vom 27. Juni 2018 mit der Information über den bevorstehenden geplanten Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Psychiatrischen Zentrum hätte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin schriftlich mahnen, sie auf die konkreten Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen müssen. Spätestens aber hätte eine Mahnung dann erfolgen müssen, als Dr. F._____ im Bericht vom 23. August 2018 feststellte, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Behandlungsauflage nicht erfüllt worden sei (IV-act. 83). Den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin abzulehnen mit der Begründung, es liege ein nicht austherapierter Zustand und damit kein invalidisierender Gesundheitszustand vor, setzt – zumal kein Ausnahmefall nach Art. 7b Abs. 2 IVG vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 Seite 6 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.2) – die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3). 2.9. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen. 2.10. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolge von Art. 21 Abs. 4 ATSG sich in Entsprechung zur Schwere des Falls bestimmt und sich eine dauernde Leistungseinstel- lung nur bei wiederholter schwerer Missachtung von Weisungen rechtfertigt. Bei der Festlegung der Rechtsfolgen ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 139ff. zu Art. 21 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 3 IVG). 3. Kosten und Entschädigung 3.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erscheint die in ver- gleichbaren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Die Vorin- stanz unterliegt im vorliegenden Verfahren. Der Vorinstanz können gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, weshalb die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse genommen werden. 3.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerde- führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie Anspruch hat auf eine Entschädigung zulasten der Vorinstanz. 3.3. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 187 und 208 ff zu Art. 61 ATSG). Vorliegend handelt es sich um einen eher unterdurchschnittlichen leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantworten- den Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter der Seite 7 Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘240.15 (Pauschalhonorar Fr. 2‘000.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 80.--) + 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 160.15)) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen. Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A.______ wird die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2‘240.15 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz und an das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler MLaw Michael Ledermann versandt am: 30. Januar 2020 Seite 9